Religiöse Reife [bulugh]

Die religiöse Reife ist der Zeitpunkt im Leben eines Muslim, ab dem er über die religionsrechtlichen Rechte verfügt, wie auch die religiösen Verpflichtungen erfüllen muss. Er gilt damit als religiös erwachsen.

Zu den religionsrechtlichen Rechten gehören unter anderem die Entscheidung über das eigene Eigentum mit der Verantwortung für die religionsrechtlichen Abgaben. Zu den Pflichten unter anderem das Ritualgebet und das Fasten. Zu den auffälligsten Merkmalen einer erwachsenen Muslima gehört ihre Verhüllung [hidschab]. Idealerweise wird das Kind vorsichtig an seine religiöse Reife herangeführt.

Die religiöse Reife setzt für einen Muslim oder eine Muslima ein, wenn eines der folgenden drei Merkmale eintritt:

  1. Das Einsetzen der Schambehaarung
  2. Erguss (bzw. Höhepunkt im Traum). Die muslimischen Gelehrten verwenden den Begriff „Erguss“ sowohl für Mann als auch für Frau.
  3. Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres bei Jungen bzw. neunten Lebensjahres bei Mädchen, nach Mondjahren gerechnet.
    (siehe: Tausih-ul-Masa’il von Imam Chomeini Nr. 2252)

Dieses Eintreten wird in vielen muslimischen Kulturkreisen mit einer Feier zur „Aufnahme in den Kreis der Erwachsenen“ begangen. Die Art der Feier unterscheidet sich in Abhängigkeit der Region und ist oft mit Geschenken verbunden.