Finanzielles Imstandesein

Dieses ist in folgende Aspekte untergliedert:

 

1.) Reiseversorgung und Verkehrsmittel [rahilat]

Diese (Reiseversorgung und Verkehrsmittel) werden als Ausgaben [nafaqah] bezeichnet. Mit Reiseversorgung ist alles gemeint, was zum reisen benötigt wird, wie (z.B.) Speisen, Getränke usw. für den Bedarf dieser Reise. Und mit Verkehrsmittel ist ein Transportmittel gemeint, mit dem die Strecke zurückgelegt wird.

 

2.) Vorrat für seine (zurückbleibenden) Familienmitglieder

§ 17: Es ist eine Voraussetzung für das finanzielle Imstandesein, dass man (genug) Versorgung für seine (zurückbleibenden) Familienmitglieder besitzt, (die ausreicht) bis man von der Pilgerfahrt zurückgekehrt ist.

§ 18: Mit (dem Begriff) Familie, deren Versorung vohanden zu sein eine Voraussetzung für das finanzielle Imastandesein ist, sind diejenigen gemeint, für welche die Beziehung als Familie gemäß dem Brauch gilt, selbst wenn für deren Ausgaben religionsrechtlich keine Verpflichtung bestünde.

 

3.) Die Lebensnotwendigkeiten (für sich selbst)

Eine weitere Voraussetzung ist der Besitzt des Lebensnotwendigen, gemäß der eigenen sozialen Stellung, oder der Besitz von Geld oder ähnlichem welches man für deren Sicherstellung verwenden kann.

 

4.) Die Rückkehr zu Ausreichendem

Die Rückkehr zu ausreichendem bedeutet, dass man nach der Rückkehr der Hadsch einen Handel, Landwirtschaft, Handwerk, Beruf, Arbeitsstelle oder einen Nutzerwerb aus Eigentum hat, wie z.B. einen Garten oder ein Geschä und ähnliches, so dass man nicht in Erschwernis und Drangsal gerät.
Und es genügt die Tatsache, dass man zu (so einem) Erwerb befähgit ist, wie es seinem Zustand angemessen sit, oder dass man eine Quelle für ein Einkommen in einer Höhe hat, welches seinem Lebensunterhalt genügt, so dass es seiner (sozialen) Stellung angemessen ist.